Ach, ich ruf einfach mitten in der nacht an. Hast ja grad auch.. pädagogische-freizeit. Ne?
![WinkeWinke :winke:](./images/smilies/wavey.gif)
haben dir meine geschenke nicht gefallen ???
Na, dann zieh nach Bremen.Sims hat geschrieben:Ok, so isses nich.. oh man, ich zieh in n anderes Bundesland -.-
haben dir meine geschenke nicht gefallen ???
Naja, ich habs aufgegeben. Das kleine Kennzeichen ist auf dem legalen Wege nicht zu erlangen. Die alternative mit nem zweitwohnsitz fällt auch flach, da März 2007 die Straßenverkehrszulassungsordnung Bundesweit geändert wurde. Soll heißen, das nicht mehr der Hauptsächliche Standort des Fahrzeugs ausschlaggebend ist, sondern der Haupt-Wohnsitz des Halters. Auch wenn das Fahrzeug 90% der Zeit am Zweitwohnsitz steht, bzw. bewegt wird, ist das Fzg am Hauptwohnsitz zu melden.Ford Probe
Fzg.-Ident.-Nrn.: 1ZVLT20A5T5110426
1ZVCT22B8P5165898
Kennzeichen
Sehr geehrter Herr Dittmayer,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für die oben genannten Fahrzeuge von Seiten der Ford Werke GmbH kein Umrüstsatz zur Montage eines einzeiligen Kennzeichens für die hinteren Stoßfänger angeboten wird.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Hinweisen weiterhelfen konnten.
Bitte antworten Sie nicht direkt auf unsere E-Mails, da diese von uns nicht bearbeitet werden können. Bei Bedarf schreiben Sie uns bitte erneut über das Kontaktformular auf www.ford.de an. Wir bitten um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Vanessa Döpp
Kundenberaterin
Technische Informationen u. Sonderanfragen
Ford Kundenzentrum
Ford-Werke GmbH
Postfach 710265
50742 Köln
Tel.:+49-221-903-2075
Fax: +49-221-903-2869
Internet: www.ford.de
Ford-Werke GmbH, Henry-Ford-Str. 1, 50735 Köln
Sitz der Gesellschaft: Köln, Registergericht Köln, HRB 54183
Vorsitzender des Aufsichtsrats: John Fleming
Geschäftsführung: Bernhard Mattes (Vorsitzender), Doris Adam, Werner Harbers, Dr. Hermann H. Hollmann, Dr. Franz-Josef Laermann, Rainer Ludwig, Dr. Wolfgang Schneider, Jürgen Stackmann
haben dir meine geschenke nicht gefallen ???
Zum anderen:1 . FORM UND ABMESSUNGEN DER ANBRINGUNGSSTELLEN FÜR DIE AMTLICHEN KENNZEICHEN AN DER RÜCKSEITE
Die Anbringungsstellen bilden eine ebene oder nahezu ebene rechteckige Fläche , die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist :
Länge 520 mm
Höhe 120 mm
oder
Länge 340 mm
Höhe 240 mm
§10 FZV
[...]
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
- bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,
[...]
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
[...]
Wir können alles. Außer Hochdeutsch.
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