Tüv/ AU bei Abmeldung?
- Namxi
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Tüv/ AU bei Abmeldung?
Hallo Ihr!
Ich habe vor, den Probe wieder abzumelden, sobald es kälter wird. Allerdings steht im Dezember Tüv und AU an. Ist es theoretisch möglich, den Tüv dann erst zu machen, wenn ich ihn wieder anmelde? Er könnte nämlich evtl. erstmal länger abgemeldet werden, vielleicht sogar über ein Jahr, da wäre es natürlich Blödsinn, jetzt beides zu machen. Nur wie bekomm ich ihn dann zum Tüv hin, wenn ich ihn wieder anmelde?
Und wie ist das mit der Vollabnahme? Die braucht man ja normalerweise, wenn das Auto länger als 18 Monate abgemeldet ist. Was ist aber, wenn der Tüv schon 1 Monat nach der Abmeldung abläuft? Oder ist das egal? Kann man eigentlich so eine Vollabnahme umgehen, indem man das Auto nach 17 Monaten kurz anmeldet und gleich wieder abmeldet oder muss dann auch neuer Tüv gemacht werden?
Grüße
Namxi
Ich habe vor, den Probe wieder abzumelden, sobald es kälter wird. Allerdings steht im Dezember Tüv und AU an. Ist es theoretisch möglich, den Tüv dann erst zu machen, wenn ich ihn wieder anmelde? Er könnte nämlich evtl. erstmal länger abgemeldet werden, vielleicht sogar über ein Jahr, da wäre es natürlich Blödsinn, jetzt beides zu machen. Nur wie bekomm ich ihn dann zum Tüv hin, wenn ich ihn wieder anmelde?
Und wie ist das mit der Vollabnahme? Die braucht man ja normalerweise, wenn das Auto länger als 18 Monate abgemeldet ist. Was ist aber, wenn der Tüv schon 1 Monat nach der Abmeldung abläuft? Oder ist das egal? Kann man eigentlich so eine Vollabnahme umgehen, indem man das Auto nach 17 Monaten kurz anmeldet und gleich wieder abmeldet oder muss dann auch neuer Tüv gemacht werden?
Grüße
Namxi
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Re: Tüv/ AU bei Abmeldung?
den tüv kannste dann machen wenn du ihn wieder anmeldest.
das ist egal wann der abläuft... du kannst den jederzeit abmelden...
wenn er länger als 18 monate abgemeldet (mit oder ohne tüv) ist gilt er als entgültig aus dem verkehr gezogen. dann muss man eine vollabnahme machen, die aber nich viel mehr als der normale tüv kostet (ca 55 glaube ich)...
wenn du den wieder anmeldest kannste per doppelkarte zum tüv fahren und dir dort die neuen plaketten draufkleben lassen!
musst du aber bei anmelden logischerweise vorzeigen und auch denen sagen das du neu tüv/au machst!
die vollabnahme kannste umgehen wenn du den wagen kurz wieder anmeldest, allerdings brauchste dann neu tüv !
viele denken vollabnahme ist schlimm, ist es aber nicht wirklich
ich würde an deiner stelle mal bei dir in der zulassungsstelle nachfragen...
das ist das was ich weiß...
ergänzungen bzw korrektur erwünscht
das ist egal wann der abläuft... du kannst den jederzeit abmelden...
wenn er länger als 18 monate abgemeldet (mit oder ohne tüv) ist gilt er als entgültig aus dem verkehr gezogen. dann muss man eine vollabnahme machen, die aber nich viel mehr als der normale tüv kostet (ca 55 glaube ich)...
wenn du den wieder anmeldest kannste per doppelkarte zum tüv fahren und dir dort die neuen plaketten draufkleben lassen!
musst du aber bei anmelden logischerweise vorzeigen und auch denen sagen das du neu tüv/au machst!
die vollabnahme kannste umgehen wenn du den wagen kurz wieder anmeldest, allerdings brauchste dann neu tüv !
viele denken vollabnahme ist schlimm, ist es aber nicht wirklich
ich würde an deiner stelle mal bei dir in der zulassungsstelle nachfragen...
das ist das was ich weiß...
ergänzungen bzw korrektur erwünscht
Zuletzt geändert von Flo am 12.10.2006, 13:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Tüv/ AU bei Abmeldung?
Bestimmt schon mal ein Auto angemeldet!Namxi hat geschrieben: Kann man eigentlich so eine Vollabnahme umgehen, indem man das Auto nach 17 Monaten kurz anmeldet und gleich wieder abmeldet oder muss dann auch neuer Tüv gemacht werden?
Jetzt rate mal, warum man die Tüv-Au-Bescheinigung dazu braucht...
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Ich habe schon zig Autos angemeldet. Aber man kann auch mal was vergessen, oder?!? Warum bist Du immer gleich so angriffslustig??
Grüße
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Re: Tüv/ AU bei Abmeldung?
bei mir hier brauch man die nie vorzeigen...0815-Probe24V hat geschrieben: Jetzt rate mal, warum man die Tüv-Au-Bescheinigung dazu braucht...
man muss nur tüv/au ablaufdatum ins papier eintragen, was man dann bei der tips abgibt...
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Darum gehts dem Namxi ja nicht - er weiss nicht, wie lange er den Probe abmeldet und wiebrilli hat geschrieben:wie siehts denn mit einem saison-kennzeichen aus?erspart viel zeit,geld und ärger!Namxi hat geschrieben:Ich habe schon zig Autos angemeldet. Aber man kann auch mal was vergessen, oder?!?
er das mit dem TÜV händeln soll - außerdem sind Saisonkennzeichen für vorne immer so lang
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@ Brilli: Darüber hatte ich auch schonmal nachgedacht, aber da hast Du ganz feste Termine, die Du zwar ändern kannst, das kostet aber dann nochmal genausoviel wie die Anmeldung auf Saisonkennzeichen selbst. Was macht man dann z.B., wenn man Saisonkennzeichen bis Ende März hat und da noch Schnee liegt? Ich weiß noch nicht so genau, wie lange ich den Probe abmelde, darum fällt das aus.
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Die Gültigkeit der HU hat generell erstmal garnichts mit dem Termin zur Vollabnahme bzw mit dem Verfallen des Fahrzeugbriefs zu tun.
Fakt ist, das ein Fahrzeug das Länger als 18 Monate (ehemals 12 Monate plus gegebenfalls 6 Monate Fristverlängerung) vorrübergehend stillgelegt ist, als endgültig stillgelegt angesehen wird.
Hierbei gilt das Datum der Abmeldung. Es gibt dann keine Übergangsfrist oder ähnliches mehr. Es wird ein Gutachten nach §21 erstellt auf Grund dessen das STVA dann einen neuen Brief ausstellt.
Hierbei wird "normalerweise" der alte Brief mit allen Eintragungen zu Grunde gelegt. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch! Die erneute Eintragung steht also im ermessen des Prüfers. Der Nurmalfall ist also das der Prüfer das Fahrzeug technisch überprüft und feststellt, ob alle eingetragenen Veränderungen noch am Fahrzeug sind. Hierbei kann es aber wie gesagt möglich sein das verschiedene Eintragungen von dem Prüfer nicht mehr vorgenommen werden. Das kann daran liegen das der Prüfer nicht so flexibel ist wie jener der seinerzeit die Eintragungen vorgenommen hat.
Streitpunkte sind hier vorallem die ermessensregelungen wie z.b. Radabdeckung etc... .Ein weiteres Problem kann z.B sein, dass sich zwischenzeitlich das Recht geändert hat. Hierbei greifen dann Sachen wie zurrückgezogene Gutachten etc...
Es ist also immer einfacher mit einer normalen HU auszukommen als die frist verstreichen zu lassen und ein §21 Gutachten erstellen zu lassen.
Die Kosten: Normal kostet eine 21er Abnahme etwa 51 Euro Sind Eintragungen zu tätigen werden diese nach Aufwand berechnet. Wenn alle Eintragungen im alten Brief vorhanden sind und nur überprüft werden muß, wird ein Preis zwischen 80 und 100 Euro berechnet. Kommen Eintragungen dazu wird wiederum nach Aufwand berechnet. So kann eine extreme Abnahme schon mal bis 300 Euro kosten ( Reifen Felgen Fahrwerk Motor etc... wenn irgendwelche Unterlagen vorhanden sind.) Ohne Unterlagen kann nach aufwand geprüft werden. (vorher ungefähren Preis erfragen)
Gültigkeit der HU und Vollabnahme:
Die HU hat überhaubt nichts mit dem Termin zur Vollabnahme zu tun. Es kann z.B. ein Fahrzeug das nicht oder nicht länger als 18 Monate abgemeldet ist schon 10 Jahre über den TÜV weg sein. (z.B. Wohnwagen der auf dem Campingplatz steht oder ein angemeldetes Auto das in der Halle steht und schon jahrelang kein TÜV mehr hat)
Hierbei muß einfach normaler TÜV und AU gemacht werden und schon gehts zur Zulassung.
Zulassung / Wiederzulassung:
Für die Zulassung eines Fahrzeugs das weniger als 18 Monate stillgelegt ist, benötigt man also nur ein HU- und AU-Bericht und los gehts.
Für ein Fahrzeug das Länger als 18 Monate stillgelegt ist benötigt man ein Gutachten nach §21 und eine AU. Es spielt hierbei auch keine Rolle ob ihr kurz vor Ablauf der 18 Monate noch eine HU gemacht habt. Diese ist mit Ablauf der 18 Monate verfallen. Also ist im Extremfall eine Vollabnahme notwendig obwohl das Fahrzeug noch 23 Monate TÜV hat.
Fakt ist, das ein Fahrzeug das Länger als 18 Monate (ehemals 12 Monate plus gegebenfalls 6 Monate Fristverlängerung) vorrübergehend stillgelegt ist, als endgültig stillgelegt angesehen wird.
Hierbei gilt das Datum der Abmeldung. Es gibt dann keine Übergangsfrist oder ähnliches mehr. Es wird ein Gutachten nach §21 erstellt auf Grund dessen das STVA dann einen neuen Brief ausstellt.
Hierbei wird "normalerweise" der alte Brief mit allen Eintragungen zu Grunde gelegt. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch! Die erneute Eintragung steht also im ermessen des Prüfers. Der Nurmalfall ist also das der Prüfer das Fahrzeug technisch überprüft und feststellt, ob alle eingetragenen Veränderungen noch am Fahrzeug sind. Hierbei kann es aber wie gesagt möglich sein das verschiedene Eintragungen von dem Prüfer nicht mehr vorgenommen werden. Das kann daran liegen das der Prüfer nicht so flexibel ist wie jener der seinerzeit die Eintragungen vorgenommen hat.
Streitpunkte sind hier vorallem die ermessensregelungen wie z.b. Radabdeckung etc... .Ein weiteres Problem kann z.B sein, dass sich zwischenzeitlich das Recht geändert hat. Hierbei greifen dann Sachen wie zurrückgezogene Gutachten etc...
Es ist also immer einfacher mit einer normalen HU auszukommen als die frist verstreichen zu lassen und ein §21 Gutachten erstellen zu lassen.
Die Kosten: Normal kostet eine 21er Abnahme etwa 51 Euro Sind Eintragungen zu tätigen werden diese nach Aufwand berechnet. Wenn alle Eintragungen im alten Brief vorhanden sind und nur überprüft werden muß, wird ein Preis zwischen 80 und 100 Euro berechnet. Kommen Eintragungen dazu wird wiederum nach Aufwand berechnet. So kann eine extreme Abnahme schon mal bis 300 Euro kosten ( Reifen Felgen Fahrwerk Motor etc... wenn irgendwelche Unterlagen vorhanden sind.) Ohne Unterlagen kann nach aufwand geprüft werden. (vorher ungefähren Preis erfragen)
Gültigkeit der HU und Vollabnahme:
Die HU hat überhaubt nichts mit dem Termin zur Vollabnahme zu tun. Es kann z.B. ein Fahrzeug das nicht oder nicht länger als 18 Monate abgemeldet ist schon 10 Jahre über den TÜV weg sein. (z.B. Wohnwagen der auf dem Campingplatz steht oder ein angemeldetes Auto das in der Halle steht und schon jahrelang kein TÜV mehr hat)
Hierbei muß einfach normaler TÜV und AU gemacht werden und schon gehts zur Zulassung.
Zulassung / Wiederzulassung:
Für die Zulassung eines Fahrzeugs das weniger als 18 Monate stillgelegt ist, benötigt man also nur ein HU- und AU-Bericht und los gehts.
Für ein Fahrzeug das Länger als 18 Monate stillgelegt ist benötigt man ein Gutachten nach §21 und eine AU. Es spielt hierbei auch keine Rolle ob ihr kurz vor Ablauf der 18 Monate noch eine HU gemacht habt. Diese ist mit Ablauf der 18 Monate verfallen. Also ist im Extremfall eine Vollabnahme notwendig obwohl das Fahrzeug noch 23 Monate TÜV hat.