Promt kam mir n Peterwagen entgegen.
Fahrer hatte Fenster unten.Als ich auf seiner Höhe war,
streckte der Schutzmann den Schädel raus um einen
Blick auf meine Beleuchteten Sidemarker zu erhaschen.
Ich habe den direkte Blickkontakt zu ihm vermieden,um
etwaige Aufforderungen zum Anhalten entgegezuwirken.
Im Rückspiegel sah ich dann wie Bolizeiaudo die rote Ampel
missachtete,(ich hätte ihn anzeigen sollen) um zu wenden.
Dies gelang ihm aber durch den Querverkehr nicht sofort.
Daraufhin habe ich Fersengeld gegeben weil ich mir wegen der
Rechtslage doch nicht ganz so sicher war,bzw. meine Geldbörse nicht
erleichtern wollte.
Und nun doch nochmal die Frage,die hier meines Wissens
nie so wirklich beantwortet wurde.
Sidemarker (die Originalen)erlaubt oder nicht?
Hier zwei Auszüge mit denen ich nicht so ganz klar komme!
Bürgerabzocker hat geschrieben: Seitenmarkierungsleuchten Spurhalteleuchten
Zweck: Eine Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug in der Seitenansicht
kenntlich zu machen.
Vorhandensein vorgeschrieben für Fahrzeug mit einer Länge > 6 m,
zulässig an Kfz mit einer
Länge <6 m Anzahl entsprechend dem vorgeschriebenen Abstand und der Fahrzeuglänge.
Farbe gelb Anordnung Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn,Höhe max.
1500 mm über der Fahrbahn,
in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 2100 mm betragen, der vorderste
Rückstrahler max. 3 m vom vorderen Fahrzeugrand, max. 3 m zwischen
den Rückstrahlern, in Ausnahmefällen darf der Abstand 4 m betragen, der
hinterste Rückstrahler max. 1 m vom hinteren Fahrzeugrand,
bei Kfz mit einer Länge <6m ist 1 Leuchte im vorderen Drittel ausreichend
Sichtbarkeit 10° nach oben und unten,min. 5° bei Anbauhöhe < 750 mm;
45° nach vorne und hinten Ausrichtung zur Seite.
Schaltung nur zusammen mit Begrenzungs-, Schluss-, Umrissleuchten
Kontrolle Einschaltkontrolle zulässig Quelle StVZO § 51a
Umrissleuchten nicht dreieckige Rückstrahler
Zweck:
Eine Leuchte, die so nahe wie möglich an den äußersten Punkten (Breite
über alles)
und so hoch wie möglich am Fahrzeug angebaut ist. Sie dient dazu, die
Breite über alles deutlich
anzuzeigen. Sie soll bei bestimmten Kfz und Kfz-Anh. die Begrenzungs-
und Schlussleuchten ergänzen
und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse lenken..
Vorhandensein vorgeschrieben für Kfz und Anh. mit einer Breite > 2,1 m,
zulässig bei Fahrzeug mit einer Breite <1,8 m und <2,1 m Anzahl 2 von
vorn und 2 von hinten sichtbar Farbe vorne weiß, hinten rot
Anordnung bei Kfz vorne nicht unter dem unteren Rand der
Windschutzscheibe; symmetrisch zur Mitte; max. 400 mm vom äußeren
Fahrzeugrand;
Sichtbarkeit 5° nach oben und 20° nach unten;80° nach außen
Ausrichtung nach vorn und nach hinten
Schaltung nur zusammen mit Begrenzungs-, Schluss-, Umriss- und
Seitenmarkierungsleuchten
Kontrolle Einschaltkontrolle zulässig
Quelle StVZO § 51b