Wissenswertes über Auspuffanlagen
Verfasst: 18.04.2005, 03:10
Das Thema Auspuffanlagen sorgt oft genug für heiße Köpfe, dicke Hälse und heisere Kehlen, und das nicht nur beim Motor. Nichts wird so heftig diskutiert, wie die Akustik unserer Lieblingsspielzeuge.
Dabei ist doch alles prinzipiell genau vorgeschrieben: Rohr frei! Das sagt zumindest die EG-Richtlinie. Die Abgasführung bis zum homologierten Endschalldämpfer ist freigestellt, vorausgesetzt, daß kein Gefahrenpotential von der Konstruktion ausgeht (Schräglagenfreiheit, scharfe Kanten, etc.). Damit ist auch das beliebte Höherlegen des Endtopfes nicht zulassungspflichtig.
Ab dem 01.04.1994 muß der Endschalldämpfer eine E-Nummer tragen, und zwar eine echte. Selbst gedengelte E-Zeichen fallen schlimmstenfalls unter Urkundenfälschung, also lieber keine Nummer als `ne falsche. Vor diesem Datum darf ein Endschalldämpfer ohne E-Prüfnummer montiert werden. Vor der Erstzulassung 01.01.1989 ist kein Ab-gasgutachten erforderlich, das heißt hinsichtlich Gemischbildung und Auspuffsystem sind keinerlei Auflagen bis auf das Fahrgeräusch vorhanden.
Ein Modifizieren der Einspritzung, Umrüstung auf andere Vergaser oder der komplette Selbstbau der Abgasanlage ist also ohne großen Aufwand realisierbar. Wichtigstes Kriterium für die Zulassung ist immer das Fahrgeräusch (Fahrzeugschein Ziffer 31), da der Gesetzgeber für das Standgeräusch (Ziffer 30) keine Limitierung vorsieht.
Das Standgeräusch dient lediglich als Anhaltspunkt für die schnelle Kontrolle unserer grünen Freunde am Straßenrand. Liegt dieser Wert deutlich über dem eingetragenen, kann das den Staatsbüttel schon mißtrauisch machen, aber der Gesetzgeber sieht eine Toleranz von 5 dB(A) vor. Liegt der Wert trotz Originalität des Dämpfers darüber, kann es eine Mängelkarte geben, in einigen Regionen wird der Topf sichergestellt. Die Beweislast, daß alles seine Richtigkeit hat, liegt leider beim Fahrzeughalter
Dabei ist doch alles prinzipiell genau vorgeschrieben: Rohr frei! Das sagt zumindest die EG-Richtlinie. Die Abgasführung bis zum homologierten Endschalldämpfer ist freigestellt, vorausgesetzt, daß kein Gefahrenpotential von der Konstruktion ausgeht (Schräglagenfreiheit, scharfe Kanten, etc.). Damit ist auch das beliebte Höherlegen des Endtopfes nicht zulassungspflichtig.
Ab dem 01.04.1994 muß der Endschalldämpfer eine E-Nummer tragen, und zwar eine echte. Selbst gedengelte E-Zeichen fallen schlimmstenfalls unter Urkundenfälschung, also lieber keine Nummer als `ne falsche. Vor diesem Datum darf ein Endschalldämpfer ohne E-Prüfnummer montiert werden. Vor der Erstzulassung 01.01.1989 ist kein Ab-gasgutachten erforderlich, das heißt hinsichtlich Gemischbildung und Auspuffsystem sind keinerlei Auflagen bis auf das Fahrgeräusch vorhanden.
Ein Modifizieren der Einspritzung, Umrüstung auf andere Vergaser oder der komplette Selbstbau der Abgasanlage ist also ohne großen Aufwand realisierbar. Wichtigstes Kriterium für die Zulassung ist immer das Fahrgeräusch (Fahrzeugschein Ziffer 31), da der Gesetzgeber für das Standgeräusch (Ziffer 30) keine Limitierung vorsieht.
Das Standgeräusch dient lediglich als Anhaltspunkt für die schnelle Kontrolle unserer grünen Freunde am Straßenrand. Liegt dieser Wert deutlich über dem eingetragenen, kann das den Staatsbüttel schon mißtrauisch machen, aber der Gesetzgeber sieht eine Toleranz von 5 dB(A) vor. Liegt der Wert trotz Originalität des Dämpfers darüber, kann es eine Mängelkarte geben, in einigen Regionen wird der Topf sichergestellt. Die Beweislast, daß alles seine Richtigkeit hat, liegt leider beim Fahrzeughalter