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Stichwort ist ja da immer dieses "in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt"..
Es gibt kein Recht das dich dazu berechtig unrechtes zu tun ,-) Ich weiß was du meinst. Der Rettungwille steht an oberster Stelle das stimmt. Um diesen Willen durchzusetzen bist du in bestimmten Situationen berechtigt Gesetze zu brechen um eines deiner Güter " FELGE" - Freiheit, Eigentum, Leben, Gesundheit, Ehre, zu schützen.Betze hat geschrieben:Ich weiß, was Du meinst, aber ich stelle auf folgendes ab: im deutschen Recht gibt es einen Grundsatz, der davon ausgeht, dass das Recht abzuwehren höher steht als das Recht, Unrecht zu tun.
Dies Prüfung gibt es IMMER!!! Da ansonsten jeder machen könnte was er will und jede Tat mit dem Notwehrargument begründet werden könnte.Betze hat geschrieben:Deshalb wird erstmal davon ausgegangen, dass es bei Notwehr keine Verhaltnismäßigkeitsprüfung geben muss.
Weißt du es oder denkst du es?Betze hat geschrieben:Das ist nach obigem Grundsatz und ist auch tausendprozentig so. Müsste man auch überall nachlesen können, denke ich.
Das ist ja eindeutig, da die Sicherung der Sache "Apfel" weit!! unter dem Verlust des Lebens eines anderen steht. Anders sähe es aus wenn dieser Apfel das Überleben seines Besitzers retten würde.Betze hat geschrieben:Wie immer im deutschen Recht, gibt es auch hierfür Ausnahmefälle: das klassische Beispiel ist das folgende.. einem Mann im Rollstuhl wird ein Apfel geklaut, das einzige Mittel, den Dieb zu stoppen, ist für ihn, ihn zu erschießen.
Es besteht ein krasses Mißverhältnis zwischem dem zu schützenden Gut und der Wahl der Mittel.
Notwehr sagt lediglich aus das du einen Angriff ABWEHREN!! sollst. Nicht den Täter außer gefecht zu setzen, ihn umzubringen oder dauerhaft zu schädigen. Heißt also du bist lediglich dazu berechtigt zur Not mit Gewalt den Angriff mit dem Messer abzuwehren, z.b durch aus der Hand schlagen oder sagen wir ins Bein zu schießen . Ihn umzubringen oder ihn dauerhaft Körperlich zu schädigen stellt eine gefährliche oder schwere Körperverletzung §224/226 dar.Betze hat geschrieben:Das Messer und in den Kopf schießen-Beispiel würde ich so nicht gelten lassen für diesen Fall, weil eben genau dieses Mißverhältnis nicht gegeben ist.
Hab vor 2 Monaten meine Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit abgeschlossen. Weiß also noch ein bisschen was. Im grunde haben wir beide ja auch recht nur steht die Verhältnissmäßigkeit immer im Mittelpunkt.Betze hat geschrieben:Also, um es mal kurz zu sagen: ich bin mir recht sicher bis extrem sicher, dass das, was ich da schreibe, richtig ist.. wenn Du nicht dieser Meinung bist, können wir auch gerne per PN weiterdiskutieren oder Du fragst einfach mal jemanden an Deiner Uni.
Es gibt kein Recht, dass Dich berechtigt Unberechtigtes zu tun.. na, ich denke, das ist jedem klar.. Genau, was Du als nächstes schreibst, meinte ich, also sind wir da einer meiner Meinung.Es gibt kein Recht das dich dazu berechtig unrechtes zu tun ,-) Ich weiß was du meinst. Der Rettungwille steht an oberster Stelle das stimmt. Um diesen Willen durchzusetzen bist du in bestimmten Situationen berechtigt Gesetze zu brechen um eines deiner Güter " FELGE" - Freiheit, Eigentum, Leben, Gesundheit, Ehre, zu schützen.
Junge, ich weiß es. Hättest Du Dich intensiv mit Jura auseinandergesetzt, würdest Du mich das nicht fragen.Weißt du es oder denkst du es?
Dies Prüfung gibt es IMMER!!! Da ansonsten jeder machen könnte was er will und jede Tat mit dem Notwehrargument begründet werden könnte.
Klar ist mein Beispiel eindeutig.. Deines war nicht korrekt.. ich verstehe den Einwand nicht.Das ist ja eindeutig, da die Sicherung der Sache "Apfel" weit!! unter dem Verlust des Lebens eines anderen steht. Anders sähe es aus wenn dieser Apfel das Überleben seines Besitzers retten würde.
Ich sage es Dir nochmal: wenn eine Notwehrsituation gegeben ist, HAT DER ANGEGRIFFENE NACH HERRSCHENDER MEINUNG KEINE ABWÄGUNG ZU TREFFEN BZW. EINE VERHÄLTNISMÄßIGKEITSPRÜFUNG DURCHZUFÜHREN. NACH OBIGEM GRUNDSATZ UND MIT DER GENANNTEN AUSNAHME.. zu schützendes Gut und Mittel der Wahl.. was Du hier bringst, ist so quasi die Laienmeinung, die Dir der Mensch auf der Straße sagen würde.Notwehr sagt lediglich aus das du einen Angriff ABWEHREN!! sollst. Nicht den Täter außer gefecht zu setzen, ihn umzubringen oder dauerhaft zu schädigen. Heißt also du bist lediglich dazu berechtigt zur Not mit Gewalt den Angriff mit dem Messer abzuwehren, z.b durch aus der Hand schlagen oder sagen wir ins Bein zu schießen . Ihn umzubringen oder ihn dauerhaft Körperlich zu schädigen stellt eine gefährliche oder schwere Körperverletzung §224/226 dar.
Ja, ich glaube Dir ja unbesehen, dass Du was von Notwehr gehört hast, aber was Du hier bringst, sind Bruchstücke eines großen Ganzen.. für mich fehlt das Gesamtverständnis für juristisches Denken, dazu reicht es nicht immer, Paragraphen zu zitieren oder sich mal mit einem berufsspezifischen Thema auseinandergesetzt zu haben.Hab vor 2 Monaten meine Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit abgeschlossen. Weiß also noch ein bisschen was. Im grunde haben wir beide ja auch recht nur steht die Verhältnissmäßigkeit immer im Mittelpunkt.
Denke das langt auch hier weil wiegesagt ihm ja damit nicht geholfen wird und das sonst zu einer kleine Fete zwischen uns ausartet.
In vielen Grundrechtsfällen.. aber nicht hier.. siehe einfach oben..Verhältnismäßigkeitsprüfung ist in vielen Grundrechtsfällen zu prüfen
§ 1-19 GG (das sind Abwehrrechte des Bürgers gg. Staat)
Aber es wird schon noch geprüft, ob es Notwehr ist, Oder?Betze hat geschrieben:Es gibt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Notwehr.
Wikipedia bescheibt die "erforderliche" Reaktion wie folgt: "Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen.".Moppi hat geschrieben:es ist doch aber irgendwo klar, von wem die Gefahr ausging. Nämlich vom Türöffner. In dem Moment wären wir dann bei Notwehr, und somit käme keine Prüfung zu stande!