Das sagt das KBA:
Verbraucherwarnung vor Gasentladungs-Lichtquellen mit
Vorschaltgeräten ohne Genehmigungszeichen
Flensburg, 26.09.2002. Das KBA warnt vor zunehmend zum Beispiel via
Internet oder Zeitschriften angebotenen Gasentladungs-Lichtquellen mit
Vorschaltgeräten zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern.
Diese Systeme erwecken den Anschein einer legalen Nachrüstmöglichkeit
und nur der aufmerksame Verbraucher entdeckt unter Umständen das
Fehlen des Genehmigungszeichens. Sie sind nicht für den Straßenverkehr
zugelassen, entsprechen nicht der StVZO und können die
Verkehrssicherheit erheblich gefährden.
Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen
(dazu zählt auch der Sockel) oder an bauartgenehmigten Scheinwerfern
(einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten
Lichtquelle) können zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und somit zum
Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen.
In diesem Zusammenhang sollen auch die weiteren Forderungen des
Verordnungsgebers bei Verwendung von Xenon-Scheinwerfern für
Abblendlicht in Kraftfahrzeugen nicht unerwähnt bleiben.
Kraftfahrzeuge mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht sind zusätzlich
mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung,
einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das das ständige
Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sichergestellt,
auszurüsten
– gemäß der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der
Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
der ECE-Regelung 48 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen"
§ 50 Abs. 10 StVZO).
Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit
01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen
unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet
werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).
Das Kraftfahrt-Bundesamt wird Anbieter von Gasentladungs-Lichtquellen
mit ungültigen oder fehlenden Genehmigungszeichen beziehungsweise
Umbausets mit Vorschaltgeräten, die zum Umrüsten von genehmigten
Scheinwerfern mit Glühlampen bestimmt sind, soweit bekannt und
erreichbar, darüber in Kenntnis setzen, dass Hinweise wie:
"... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der
StVZO!" oder ähnliche Formulierungen nicht ausreichen, um gegenüber
dem Endverbraucher eine ausreichende Warnfunktion hinsichtlich der
rechtlichen Konsequenzen beim Einbau dieser Komponenten auszulösen.
Da von derart veränderten Scheinwerfern eine erhebliche Gefährdung für
die Verkehrssicherheit ausgehen kann, wird das KBA die angebotenen
Umrüstsätze weiterhin kritisch beobachten.
Demgegenüber richtet sich die Verbraucherwarnung nicht gegen komplette
Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen, die nach der ECE-Regelung
98 genehmigt wurden.
Quelle:
http://www.kba.de/Stabsstelle/Press.../pm_33_2002.htm
Das sagt die Dekra:
Eine derartige Umrüstung ist nur zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Diese sind im § 50 Abs. 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) wie folgt benannt:
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit
Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
einer automatischen Leuchtweitenregulierung (im Sinne des Absatzes
einer Scheinwerferreinigungsanlage
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Die Scheinwerfer müssen
für Gasentladungslampen geeignet
in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und gekennzeichnet sein.
In Zweifelsfällen sollten Sie unbedingt Kontakt mit unseren Sachverständigen oder Prüfingenieuren aufnehmen.
Und das ist an allen DEKRA Standorten in ganz Deutschland möglich.
Quelle:
http://www.dekra.de/dekra/show.php3...36&_language=de
Das sagt der Tüv:
Im Fahrzeugzubehörhandel werden vermehrt Gasentladungs-Lichtquellen
mit Vorschaltgeräten zum nachträglichen Einbau in Scheinwerfer
angeboten, die ausschließlich mit herkömmlichen Glühlampen als
Leuchtmittel genehmigt worden sind. Bei diesen Angeboten werden die
Gasentladungs-Lichtquellen häufig auch als Xenon-Glühlampe oder
Xenon-Brenner bezeichnet. Teilweise gibt es bereits schon entsprechend
umgerüstete Scheinwerfer im Angebot.
Derartige Umrüstungen auf Xenon-Licht sind unzulässig, da nachträgliche
Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern, zu denen auch der
Sockel und die mit der Bauartgenehmigung festgelegte Lichtquellen-Art
gehört, zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheinwerfer und
damit auch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen.
Zulässige Umrüstungen auf Xenon-Licht sind nur durch Einbau von
kompletten Scheinwerfersätzen möglich, die eine entsprechende
Bauartgenehmigung aufweisen. Dabei ist zu beachten, dass
Kraftfahrzeuge, die auf Xenon-Abblendlicht umgerüstet werden,
zusätzlich ausgerüstet sein müssen mit:
einer automatischen Leuchtweitenregelung
einer Scheinwerferreinigungsanlage und
einem System, dass das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichts auch bei Fernlicht sicherstellt.
Wir empfehlen Ihnen, nur Umrüstsätze auf Xenon-Licht zu erwerben,
für die ein Teilegutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
vorliegen. Nur so können Sie sicher sein, dass die Scheinwerfer eine
gültige Bauartgenehmigung haben. Der zugehörigen Einbauanleitung
können Sie entnehmen, welche Umbauarbeiten am Fahrzeug neben der
eigentlichen Scheinwerferumrüstung zusätzlich erforderlich sind.
Wir wollen, dass Sie sicher fahren.
Ihr TÜV NORD STRASSENVERKEHR
Quelle:
http://www.tuev-nord.de/21868.asp
Quelle insgesamt
Greets der Gerrit