bräuchte bitte jemanden der sich mit Internetrecht auskennt.. am Besten mit §§§§§... Kennt sich da jemand von Euch aus?
Hintergrund ist, dass ich einen Artikel als NEU gekauft habe, aber GEBRAUCHT erhalten habe..
Nun muss ich mit dem rumstreiten, geht schon ewig, und wollte ich auf MINDERUNG hinaus nach §434BGB (Sachmangel) und jetz behauptet er:
-->
Leider ist das nicht ganz korrekt
, da ich den Artikel als Privatperson verkauft habe. Ich bin nicht verpflichtet, das als solches
darzulegen und entbinde dadurch jeglicher Haftung. [/color]
Noch Fragen?
Der Schwiegersohn
Jurist
Also mein Verstand sagt mir dass das so nicht richtig sein kann. Aber wie beleg ich das?
Also pass auf, im BGB gibts nen Artikel der besagt, dass du wenn du Opfer von Arglistiger Täuschung geworden bist ( bist du definitiv) innerhalb von 10 Jahren rügen kannst, in Form von Schadenersatz bis hin zur Rückgabe, da ist völlig egal ob Privat oder nicht.
Kann dir nur nicht sagen welche § das war, am besten du fragst Betze die hat neulich so mit § um sich geworfen.
@ Nymo
Ne, ich habe nicht mit Paragraphen um mich geworfen, ich habe sie angewandt.. ist ein kleiner Unterschied.. aber hier brauchen wir in dem Sinne eh keine Paragraphen..
@ Sssmu
Die Frage ist doch, was man vereinbart hatte - wenn man einen neuen Artikel wollte und einen gebrauchten erhält, dann hat man das Geschäft nicht erfüllt, da der Artikel nicht dem entspricht, was vereinbart wurde, also etwas anderes geliefert wurde.
Allerdings ist das eine schwierige Abgrenzung zur Sachmangelfrage.. da jeder Sachmangel so eigentlich per se dazu führen würde, dass das Geschäft nicht erfüllt wurde, da ein "anderer" Gegenstand geliefert wurde.. aber in diesem Fall würde ich trotzdem sagen: Geschäft nicht erfüllt, die Sachmangelfrage interessiert erstmal nicht.
Er ist also weiterhin verpflichtet, den vereinbarten Artikel zu übereignen - also alten Artikel zurück und neuen dafür her, damit das Geschäft erfüllt wird. Sozusagen.
Zur Haftung: Ist ja keine Frage der Haftung. Hätte der Artikel einen Sachmangel, könnte man die Haftung ausschließen. Da wir hier aber davon ausgehen, dass kein Sachmangel vorliegt, sondern dass Geschäft "nur" nicht erfüllt wurde, hat das nichts mit Haftung zu tun.
Abgesehen davon: unterstellt man ihm Vorsatz, also, dass er wußte, dass der Artikel gebraucht war, kann er die Haftung sowieso nicht ausschließen.
Ansonsten finde ich den Text von dem Typen seltsam, dafür, dass er angeblich Jurist ist. Sind ja immer viele Leute.
Schreib ihm das hier mal und dann.. mal gucken.. ich befürchte allerdings, dass er sich davon nicht beeindrucken läßt.
Leder, 17´, H&R 30 mm, Remus, FFB, rote Rülis, Alu u. Lufterfrischer im Innenraum, MAL, Gitter, Bremssattellack, bl. NGK-Kabel, eSD, Addco-Stabi 22mm; rote Innenbeleuchtung, Hifi-Ausbau, Mazda 6-Bremse, Ölkühler, Lippe, Domstrebe und Links-Rechts-Puff in der Mache. Damit ich es nicht vergesse.. NEU: Probi begast!
hab mir da mal was zum Thema Sachmangel rausgezogen..
Definition vom Begriff Sachmangel:
Dieser liegt vor, wenn die Sache bei Übergabe
die vereinbarte Beschaffenheit nicht besitzt oder ein
gesetzlicher Fall des Sachmangels vorliegt. Nach der
Gesetzesdefinition ist dies der Fall, wenn sich die
Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet,
sie nicht mit den öffentlichen Äußerungen des Her-
stellers in der Werbung oder auf der Verpackung
übereinstimmt, die vereinbarte Montage durch den
Verkäufer unsachgemäß durchgeführt wurde bzw.
die Montageanleitung fehlerhaft ist oder aber eine
andere Sache oder geringere Menge geliefert wurde
(§ 434 BGB).
^^also wäre das ja definitiv ein Sachmangel, oder?
und bei Sachmangel wurde ja folgendes greifen:
Bei Auftreten eines Mangels während der ers-
ten sechs Monate (ab Übergabe) wird im Rahmen
von Verbrauchergeschäften die Haftung des Verkäu-
fers vermutet (§ 476 BGB).
-->
-- Nachbesserung oder Nachlieferung
Liegt bei Übergabe der Kaufsache ein Sachmangel
vor, so kann der Käufer zunächst zwischen zwei
Rechten wählen: Der Fehlerbeseitigung und der
Nachlieferung.
Hat der Käufer Interesse daran, dass die mangelhaf-
te Sache vom Verkäufer repariert wird, so kann er
dies auch rechtlich verlangen (Nachbesserung), so-
weit nicht die Reparaturkosten den Wert der Kaufsa-
che erheblich übersteigen oder die Nachbesserung
technisch unmöglich bzw. unzumutbar ist. Bei Unika-
ten ist die Nacherfüllung gänzlich auf die Fehlerbe-
seitigung beschränkt, da eine Nachlieferung (bei-
spielsweise bei einem Gebrauchtwagen oder Gemäl-
de) nicht möglich ist.
Im Regelfall verlangt der Käufer jedoch den Aus-
tausch der mangelhaften Kaufsache, also Nachliefe-
rung. Dies steht ihm gesetzlich auch zu. Die bereits
übergebene Kaufsache ist dem Verkäufer gleichzeitig
- also im Austausch - zurückzugeben.
-- Rücktritt oder Minderung
Gelingt es dem Verkäufer nicht, die Sache nachzu-
bessern oder eine mangelfreie Ware nachzuliefern,
etwa weil die Nacherfüllung nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, so kann der Käufer im zweiten Schritt
Rücktritt oder Minderung verlangen.
Der Rücktritt hat zur Folge, dass der Vertrag rückab-
gewickelt werden muss. Hierzu sind die ausge-
tauschten Leistungen einander zurückzugewähren,
also der Kaufpreis zurückzuerstatten und die Kaufsa-
che zurückzugeben. Voraussetzung des Rücktritts ist
jedoch, dass der Käufer dem Verkäufer eine Nach-
frist gesetzt hat, um den Mangel zu beheben. Erst
nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann er den
Rücktritt erklären. Das Erfordernis der Fristsetzung
entfällt, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, der
Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig
verweigert, der Verkäufer bei einem Fixgeschäft die
Leistungsfrist verstreichen lässt, die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder diese für den Käufer unzumut-
bar ist. Ausgeschlossen ist der Rücktritt allerdings,
wenn der Mangel der Kaufsache nur unerheblich ist.
Hier bleibt dem Käufer lediglich das Recht der Nach-
erfüllung (Nachbesserung/Nachlieferung).
Möchte der Käufer nach Ablauf der gesetzten Frist -
soweit erforderlich - am Vertrag festhalten, so kann
er statt dem Rücktritt Minderung, also Herabsetzung
des Kaufpreises, verlangen. Auch dies muss dem
Verkäufer gegenüber ausdrücklich - bestenfalls
schriftlich - erklärt werden. Die Minderung ist bei
unerheblichen Mängeln - im Gegensatz zum Rücktritt
- zulässig. Die Höhe der Minderung ist für jeden Ein-
zelfall gesondert zu schätzen und nicht gesetzlich
festgelegt.
^???? Und dabei ises doch egal von Priv at an Privat???
Da würde ich ganz laut in die tauben Ohren des Verkeufers schreien: BETRUUUUUUG !!!!!!!!!!!!!
Und gegen Betrug schützen ihn (meiner Meinung nach) keine 10000 Hinweise a`la "von Privat" u bla bla bla....
Beim Garantiefall hättest du Pech, aver die Wahre ist nicht ndie, die du gekauft hast...also, entweder ein versehen des Verkäufers oder arglistige Täuschung - Betrug !!!! Gebraucht ist nicht NEU, auch nicht bei Privat !!!!
Es liegt gar kein Sachmangel vor, sondern ein aliud. Mit anderen Worten: das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft wurde gar nicht erfüllt. Es besteht weiterhin der Anspruch auf Lieferung eines neuen Gegenstandes.
Die Abgrenzung zwischen einem Sachmangel und einer Nichterfüllung wegen Lieferung eines anderen als des vereinbarten Gegenstandes ist im Einzelfall schwierig. Natürlich kann man sagen, die Lieferung eines Autos ein Sachmangel ist, wenn die Lieferung eines Mopeds vereinbart wurde.
Es wurde also nicht ein Gegenstand mit Sachmangel geliefert, sondern ein anderer Gegenstand.
Dafür gibt es aber keine feste Regel.
Wenn wir nu aber davon ausgehen, dass doch ein Sachmangel vorliegt, wie Du das tust, dann kann der Verkäufer die Haftung tatsächlich ausschließen, dass er es nur bei "Verbrauchergeschäften", also Geschäften zwischen UNTERNEHMER und Verbraucher nicht kann. Und hier ist es ein Geschäft von privat zu privat.
Nicht ausschließen kann er die Haftung, wenn eben - wie oben schon gesagt - Vorsatz vorliegt, er Dir also absichtlich das Ding falsch geschickt hat.
Aus diesen Gründen würde ich eher auf "Nichterfüllung des Geschäfts" gehen - machen kann man beides.
Aber ggf. würde ich eh zu einem Anwalt gehen - wenn der Typ bei so einer Sache rumdiskutiert, wird er sich nicht von diesen Argumenten beeinflußen lassen.
Ansonsten kann ich mich Prober anschließen: ich empfinde das untechnisch gesprochen auch als Betrug.. man kann als Verkäufer nicht einfach sagen "Ich verkaufe Dir was Kaputtes, denn ich muss ja eh nicht haften, weil ich die Haftung ausschließe..".. demnach könnte man ja nichts mehr privat kaufen..
Leder, 17´, H&R 30 mm, Remus, FFB, rote Rülis, Alu u. Lufterfrischer im Innenraum, MAL, Gitter, Bremssattellack, bl. NGK-Kabel, eSD, Addco-Stabi 22mm; rote Innenbeleuchtung, Hifi-Ausbau, Mazda 6-Bremse, Ölkühler, Lippe, Domstrebe und Links-Rechts-Puff in der Mache. Damit ich es nicht vergesse.. NEU: Probi begast!
Weil moralisches Recht leider nicht immer auch juristisches ist.
Du hast sicher absolut Recht mit dem, was Du sagst - aber das wird vor Gericht keinen Schw.. interessieren. Und das wird Dir auch null komma null helfen, den Schaden ersetzt zu bekommen.
Das ist ja die Sch..
Leder, 17´, H&R 30 mm, Remus, FFB, rote Rülis, Alu u. Lufterfrischer im Innenraum, MAL, Gitter, Bremssattellack, bl. NGK-Kabel, eSD, Addco-Stabi 22mm; rote Innenbeleuchtung, Hifi-Ausbau, Mazda 6-Bremse, Ölkühler, Lippe, Domstrebe und Links-Rechts-Puff in der Mache. Damit ich es nicht vergesse.. NEU: Probi begast!